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In dieser Ausgabe Mai / Juni 2010  
 
   
  I. Arbeitsrecht   Fußball-WM 2010 und Arbeit – was geht im Recht?
Falko Götz und Holstein Kiel: "Watschen" sind auch im Fußball nicht erlaubt!
 
  II. Wettbewerbssrecht   Der Kampf um das Ticket: Der Schwarzhandel mit Bundesligakarten in der Rechtsprechung
 
  III. Persönlichkeitsrecht   Neururer ist eine linke Bazille und Rydlewicz ein Deutscher: Schmähkritik in der Bundesliga
 
  I. Arbeitsrecht
  Fußball-WM 2010 und Arbeit – was geht im Recht?
Die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika steht vor der Tür. Bis zum Halbfinale finden eine Reihe von Spielen am späten Mittag oder frühen Nachmittag statt. So beginnt etwa das Spiel der deutschen Nationalmannschaft gegen Serbien am Freitag den 18. Juni 2010 bereits um 13.30 Uhr. Viele Arbeitnehmer beabsichtigen, dieses und weitere Spiele am Arbeitsplatz zu verfolgen. Andere wieder wollen lieber zu Hause bleiben. Der Artikel gibt Antworten auf die Frage, ob und ggf. wie Fußball und Arbeit unter einen Hut gebracht werden können.

Urlaub
Um in den Genuss der Fernsehübertragungen zu kommen, könnte der Arbeitnehmer zunächst frühzeitig bezahlten Urlaub beantragen. Grundsätzlich genießt der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers Priorität, es sei denn, ihm stehen dringende betriebliche oder soziale Belange entgegen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn dem Arbeitgeber durch die Arbeitsbefreiung ein Schaden entsteht, ein hoher Krankenstand zu Engpässen führt oder andere Mitarbeiter zu bevorzugen sind. Wird der Urlaub nicht gewährt, muss der Arbeitnehmer vor dem beabsichtigten Antritt beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber erwirken, wenn er weiter an dem Urlaub festhalten will. Einfach zu Hause zu bleiben oder gar anzukündigen, man werde krank machen, wenn der Urlaub nicht gewährt werde, kann schlimme Folgen haben:
Die Arbeitsgerichte werten ein solches Vorgehen als erhebliche Vertragspflichtverletzung, die zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.

Keinen Unterschied macht der Umstand, dass der Arbeitnehmer möglicherweise ohne Bezahlung freigestellt werden möchte. Einen solchen Anspruch kennt das Bundesurlaubsgesetz nicht. Ohne die Zustimmung des Arbeitgebers geht in diesem Fall nichts.

Hat der Arbeitgeber jedoch Urlaub gewährt, ist er daran gebunden. Es ist ihm deshalb außer in erheblichen Notfällen nicht erlaubt, den Arbeitnehmer vom Urlaub in den Betrieb zurückzurufen.

Fußball am Arbeitsplatz
Muss der Arbeitnehmer während der Übertragungen arbeiten, bliebe ihm die Möglichkeit, die Spiele am Arbeitsplatz zu verfolgen.

Radio
Dabei wird das Radiohören noch am ehesten als zulässig anzusehen sein. Es darf nur niemanden stören. Beeinträchtigt die Radioübertragung beispielsweise den Kundenverkehr oder die Arbeitsfähigkeit der Kollegen, muss das Gerät aus bleiben. Ist dem nicht so und wird die Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei ausgeführt, kann das Radiohören nicht untersagt werden.

Fernsehen
Dagegen dürfte von vornherein kein Anspruch des Arbeitnehmers bestehen, Spiele während der Arbeitszeit im Fernsehen verfolgen zu dürfen. Denn wer Fernsehen schaut, wird sich nicht mehr auf die eigentliche Tätigkeit konzentrieren können. Der optische Reiz ist zu stark, um nicht abgelenkt zu werden. Deshalb darf das Gerät ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht eingeschaltet werden.

Internet
Ähnliches gilt für die Übertragung im Internet, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung dieses Mediums gestattet hat. Denn regelmäßig umfasst die Erlaubnis nur das Surfen in den Arbeitspausen. Ist in dem Unternehmen das Surfen auch während der Arbeitszeit erlaubt, muss das Übermaßverbot beachtet werden. Werden Spiele in voller Länge verfolgt, liegt regelmäßig eine Verletzung der Arbeitspflicht vor, die abgemahnt oder im schlimmsten Fall mit einer Kündigung geahndet werden kann.

Überstunden
Richtig bitter kann es für den Arbeitnehmer werden, wenn das Spiel erst am Abend nach Feierabend laufen soll und der Vorgesetzte von dem Arbeitnehmer verlangt, Überstunden zu machen. Ob dies zulässig ist, ergibt ein Blick in den Arbeitsvertrag oder in die Betriebsvereinbarung bzw. den Tarifvertrag. Enthalten diese Verträge eine entsprechende Regelung, ist der Arbeitgeber berechtigt Überstunden anzuordnen. Dem steht die Fußballbegeisterung des Arbeitnehmers nicht entgegen. Ist dies jedoch nicht der Fall, ist es dem Arbeitgeber regelmäßig verwehrt, den Arbeitnehmer zur Ableistung von Überstunden zu zwingen. Alkohol am Arbeitsplatz Für manche gehört es dazu, mit alkoholischen Getränken auf Tore anzustoßen. Sieht der Arbeitsvertrag, das Gesetz oder der Arbeitsschutz kein Verbot vor, darf angestoßen werden, allerdings nur in Maßen. Wie beim Radiohören darf die Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht eingeschränkt werden. Jedoch kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht einseitig anordnen, sich einer Alkoholkontrolle zu unterziehen.

Fazit: Nach allem gelten auch für die Zeiten einer Fußball-WM keine Ausnahmen von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. So weit erforderlich, sollten die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Interessenvertretungen für den doch überschaubaren Zeitraum einvernehmliche Regelungen über die angesprochenen Fragen treffen.

Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
 
  Falko Götz und Holstein Kiel: "Watschen" sind auch im Fußball nicht erlaubt!
Der Drittliga-Aufsteiger Holstein Kiel hatte großes vor. Das Vorbild 1899 Hoffenheim vor Augen sollte die Mannschaft bis 2012 in die 2. Bundesliga aufsteigen. Dazu wurde ab dem 15. Dezember 2008 Falko Götz, der bereits die Bundesliga-Vereine 1860 München und Hertha BSC coachte, engagiert. Gemeinsam mit dem ehemaligen Nationalspieler Andreas Thom sollte er in Kiel ähnliches bewerkstelligen, wie Ralf Ragnick in Hoffenheim. Doch aus dem "Mini-Hoffenheim" wurde nichts. Bereits nach neun Monaten wurde Falko Götz fristlos gefeuert.

Der Trainer ging gegen diese Kündigung vor. Das angerufene Arbeitsgericht Kiel (Az.: 5 Ca 1958 d/09) entschied gegen Götz.

Ausgangspunkt für die Beendigung des Vertragsverhältnisses war ein Vorfall am 8. September 2009. Holstein Kiel musste an diesem 3. Spieltag auswärts gegen Eintracht Braunschweig antreten.

Kurz vor dem Abpfiff verursachte der Kieler Mittelfeldspieler Marco Stier durch einen unnötigen Ballverlust den Feldverweis seines Mitspielers Peter Schyrba. Am Ende verlor Holstein Kiel die Partie mit 1:2 und war mit 0 Punkten Tabellenletzter. Nach dem Spiel soll Falko Götz sehr wütend gewesen sein. In der Kabine ging er auf den Spieler Marco Stier zu und berührte ihn mit den Worten "Muss man dir das erst in deinen Kopf reinhämmern ?" unstreitig drei Mal mit der Hand an der Stirn. Über die Intensität dieser Berührung gibt es unterschiedliche Darstellungen. Nach einer Abstimmung in der Mannschaft wurde das Präsidium des Vereins von dem Vorfall informiert. Falko Götz wurde kurzfristig befragt; er bestritt, gegenüber dem Spieler tätlich geworden zu sein. Demgegenüber bestätigten viele Spieler auch ohne konkrete Nachfrage die Tätlichkeit.

Das Gericht kam nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass Götz eine Körperverletzung begangen habe. Nach Ansicht des Gerichts stelle die körperliche Wirkung von drei Schlägen auf die Stirn eine üble unangemessene Behandlung dar, auch wenn die Beeinträchtigungen nur kurz anhalten. Die vernommenen Zeugen hätten alle bestätigt, dass der Trainer den Spieler mit der flachen Hand auf die Stirn geschlagen habe und dass die Schläge mit Heftigkeit geführt worden seien.

Unmissverständlich führt das Gericht in seiner Entscheidung aus:

"Es kann nicht sein, dass ein Fußballtrainer seinen Spieler schlägt. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte (der Verein) vor ihren Fußballspielen mit aufwändigen Mitteln für einen gewaltfreien Fußball wirbt. Auch ein ‚Ausrutscher‘ in einer Einzelsituation ist nicht gerechtfertigt. Wenn dies richtig wäre, könnte jede Körperverletzung mit einer aufgeheizten Kabinenatmosphäre entschuldigt werden."

Eine Abmahnung des Trainers sei deshalb entbehrlich gewesen. Ins Gewicht fiel ferner der Umstand, dass Vertrag bis 2013 befristet war und keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsah.

Der Fall zeigt: Auch im Fußball werden, ebenso wenig wie in der Kirche, "Watschen" nicht toleriert. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (etwa nur BAG vom 18. September 2008, Az.: 2 AZR 1039/06; LAG Schleswig-Holstein vom 1. Juli 2009, Az.: 3 Sa 134/09; LAG Schleswig-Holstein vom 13. Juli 2000, Az.: 5 Sa 240/00; LAG Hamm vom 22. Juni 2009, Az.: 13 Sa 76/09; LAG Düsseldorf vom 26. Juni 2008, Az.: 13 Sa 506/08; LAG Baden-Württemberg vom 21. Juli 2003, Az.: 15 Sa 21/03; LAG Bremen vom 27. Juni 1997, Az.: 4 Sa 158/96) zu dieser Frage ist eindeutig:

Wer schlägt, fliegt raus.


Nota bene

Falko Götz teilte am 12. März 2010 auf seiner Homepage (www.falkogoetz.de) unter der Überschrift "In die nächste Runde" mit, dass er Berufung gegen das Urteil eingelegt habe. Ein neuer Verhandlungstermin steht bislang noch nicht fest. Er ist derzeit arbeitslos.

Andreas Thom durfte zunächst bleiben. Erst am 15. Februar 2010 erklärte Holstein Kiel die Trennung von ihm. Als Grund nannte der Verein ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Co-Trainer und der Mannschaft.

Holstein Kiel hat sich auch nach dem Abgang von Falko Götz nicht erholt. Die Mannschaft steigt als Tabellenletzter der 3. Liga in die Regionalliga ab.
 
  II. Wettbewerbssrecht
  Der Kampf um das Ticket: Der Schwarzhandel mit Bundesligakarten in der Rechtsprechung
Seit langem ist den Vereinen der Bundesliga der Weitervertrieb der Karten ein Dorn im Auge. Zur Begründung werden die verschiedensten Argumente genannt. So wird etwa geltend gemacht, dass die Kontrolle über den Weiterverkauf dazu diene, die Sicherheit in den Stadien zu gewährleisten. Außerdem verfolgen die Vereine mit ihrer Preispolitik auch soziale Zwecke, die durch den Weiterverkauf an Dritte konterkariert werde.

Dem entspricht die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei AGB handelt es sich um Regelungen, die regelmäßig Bestandteil des zwischen dem Verein und dem Kartenkäufer geschlossenen Kaufvertrages sind. Die von den Bundesligavereinen verwendeten AGB gehen zurück auf den DFB. Sie untersagen z.B. dem jeweiligen Ticketinhaber die Tickets über Internetauktionen oder sonstige Internetmarktplätze anzubieten.

Ein kurzer Blick ins Internet zeigt jedoch, dass dieses Verbot nicht eingehalten wird. So finden sich bei eBay insbesondere Angebote von Privatverkäufern. Daneben existieren einige gewerbliche Anbieter, wie etwa Bundesligakarten.de, Seatwave und Viagogo. Dort wurden z.B. Karten für das DFB-Pokalendspiel 2010 angeboten. Die im regulären Verkauf für 35,00 € angebotene Karte war auf eBay für ca. 100-130 € und bei den gewerblichen Anbietern für 199-249 € zu haben.

Die Vereine gehen inzwischen juristisch gegen private und gewerbliche Anbieter vor. Sie beauftragen spezialisierte Anwälte mit der Verfolgung von Angeboten. Identifizierte Anbieter werden abgemahnt und ggf. verklagt. Inzwischen liegen einige Entscheidungen vor.

Danach dürfte feststehen, dass der Handel mit nicht personalisierten Karten nur eingeschränkt unterbunden werden kann.

So war der Hamburger SV gegen einen Kartenbieter vorgegangen. Dieser hatte die Karten teilweise direkt von dem Verein, teilweise von Dritten erworben. Der Bundesgerichtshof entschied am 11. September 2008 (Az.: I ZR 74/08), dass der Verein den Handel mit Eintrittskarten dann untersagen kann, wenn der gewerbliche Anbieter diese direkt von ihm oder seinen Vertriebsorganisationen bezogen hat. Nicht untersagt werden kann jedoch der Handel, wenn die gewerblichen Anbieter die Karten über Suchanzeigen, etwa im Internet, erwerben. Ähnlich entschied das Landgericht Dortmund am 11. Februar 2010 (Az.: 13 O 46/08) für den Verein Borussia Dortmund.

Hinsichtlich des Verkaufs von Privaten über eBay ist die Lage uneinheitlich. So untersagte das Landgericht Mainz (Entscheidung vom 20. Juni 2007, Az.: 3 S 220/06) einem Dauerkarteninhaber, das Ticket in einer Internetauktion zu verkaufen. Gleichzeitig billigte das Gericht die Strafmaßnahme des Vereins, den Karteninhaber vom künftigen Erwerb einer Dauerkarte auszuschließen. Das Gericht sah die AGB als wirksam an und stellte in der Begründung insbesondere auf Sicherheitserwägungen ab.

Ähnlich verhält es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2007 (Az.: 4 HK O 3850/07). Ohne weitere Begründung setzte das Gericht die Wirksamkeit der AGB voraus. Es stellte in den Mittelpunkt der Entscheidung das Interesse der Vereine, den Schwarzmarkthandel einzudämmen, damit es änormalen“ Besucher nicht unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert werde, Spitzenspiele zu besuchen. Der Bundesgerichtshof äußerte in seiner Entscheidung vom 11. September 2008 jedoch Zweifel an der Wirksamkeit der AGB. Nach seiner Ansicht fehlt es häufig an einer Bindung an das Weiterveräußerungsverbot, wenn Karten privat verschenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung die AGB nicht wirksam einbezogen wurden.

Offenbar ist diese Entscheidung den Verkäufern sehr geläufig. Die Angebote auf eBay enthalten fast durchweg den Hinweis auf eine plötzliche Verhinderung oder Krankheit. Um ganz sicher zu gehen, werden auch keine Angaben mehr zu den konkreten Sitzplätzen gemacht. Der Interessent erhält nur Angaben zum Block, in dem die Sitzplätze liegen. Gleiches gilt für die gewerblichen Anbieter. So heißt es auf Bundesligakarten.de: äBundesligakarten.de erteilt keine Auskünfte über den Ihnen zugewiesenen Sitzplatz. Die bestellte Kategorie ist Ihnen bereits bekannt.“ Damit soll verhindert werden, dass der Erstkäufer identifiziert werden kann.

Das macht Sinn. Denn unter bestimmten Umständen kann eine Sperrung erfolgen. So ist es z.B. in Gelsenkirchen geschehen. Mitarbeiter des Vereins hatten Internetplattformen durchsucht, auf denen Karten für Spiele von Schalke 04 verkauft wurden. Wurde eine eindeutig anhand des Blocks, der Reihe und der Sitzplatznummer identifizierbare Karte ausfindig gemacht, wurde der Barcode gesperrt und dem jeweiligen Karteninhaber der Zutritt verweigert. Das Landgericht Essen untersagte dem Verein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Sperrung (Entscheidung vom 26. März 2009, Az.: 4 O 69/09). Schalke 04 ging in die Berufung und gewann, allerdings setzte sich das angerufene Oberlandesgericht Hamm (Entscheidung vom 14. Juli 2009, Az.: 4 U 86/09) nicht inhaltlich mit der Sache auseinander. Nach Ansicht des Senats fehlte es an den prozessualen Voraussetzungen für den Erlass einer Eilentscheidung. Die Gelsenkirchener dürfen deshalb zunächst weiter wie bisher verfahren.

Um die Veräußerung weiter zu erschweren, verwenden einige Bundesligisten Aufdrucke auf ihren Tickets, in denen noch einmal gesondert der Verkauf der Karte über nicht autorisierte Internet-Auktionshäuser untersagt wird. Dabei handelt es sich um einen rechtlichen Kniff. Nach dem Gesetz ist es möglich, dass der Aussteller einer Urkunde dem jeweiligen Inhaber Einwendungen entgegensetzen kann, die sich aus der Urkunde ergeben. Diese Regelung gilt vor allem für Schuldverschreibungen u.ä., soll aber nach Ansicht der Vereine auch auf Eintrittskarten Anwendung finden. Enthält also eine Karte den Hinweis auf ein Veräußerungsverbot, soll der Verein die Möglichkeit haben, dem Inhaber den Zutritt zu versperren, wenn dieser die Karte von Dritten erworben hat. Dem ist das Landgericht Essen in seiner Entscheidung vom 26. März 2009 entgegen getreten. Es hält diese Regelung für unwirksam. Ähnlich dürfte es auch der Bundesgerichtshof sehen. In einem Nebensatz in der Entscheidung Bundesligakarten.de haben die Bundesrichter anklingen lassen, dass es zweifelhaft sei, ob der Aufdruck zu einer Beschränkung der Nutzung der Eintrittskarte führen kann.

Danach kann nach der derzeitigen Rechtslage der Schwarzmarkthandel nur bedingt unterbunden werden. Die Vereine suchen deshalb fieberhaft nach weiteren Lösungen. Die Rechtsprechung hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es die Vereine durch die Ausgabe von personalisierten Karten selbst in der Hand hätten, rechtlich wirksame Veräußerungsverbote zu vereinbaren.

Diesen Weg geht jetzt der Hamburger SV.

Der Verein hat nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem vorletzten Jahr seine AGB geändert. Der Käufer wird handschriftlich auf der Eintrittskarte vermerkt. Mit dem Eintrag seines Namens muss der Käufer akzeptieren, dass die Karte ihre Gültigkeit verlieren kann, wenn sie bei einer vom Verein nicht autorisierten Ticketbörse erworben wurde. Eine Übertragung ist gleichwohl noch möglich. Allerdings muss der Käufer den Namen der Person angeben, der er die Karte übertragen hat. Gleichzeitig hat der HSV auf seiner Webseite eine Tauschbörse eingerichtet und den Fans die Möglichkeit eingeräumt, das Ticket bis zum Vortag des Spiels zurückzugeben.

Diese Maßnahmen scheinen zu fruchten. Das Landgericht Hamburg hat am 5. März 2010 (Az.: 406 O 159/09) in einem Verfahren des Vereins gegen den Anbieter Seatwave die Wirksamkeit der AGB zu prüfen gehabt. Das Gericht hält die Regelungen für angemessen und untersagte Seatwave, Tickets für Spiele des HSV anzubieten. Es bleibt nun abzuwarten, ob Seatwave in die Berufung gehen wird.

Der Kampf um die Hoheit über die Tickets geht danach weiter. Die Fans sehen die Entwicklung zwiespältig. Zwar werden die hohen Preise auf dem Schwarzmarkt heftig beklagt. Auf der anderen Seite wird die Personalisierung der Tickets ebenso heftig kritisiert. Die Fanclubs befürchten, dass der Stadionbesuch immer mehr zu einem Korsett aus Kontrolle und Reglement wird. Diese Furcht ist durchaus begründet. Denn Sicherheitsaspekte treten immer mehr in den Vordergrund. So forderte der Geschäftsführer von Bayer Leverkusen nach dem Vorfall in Berlin, als hunderte Fans nach Spielschluss in den Innenraum stürmten, eine konsequente Einführung personalisierter Eintrittskarten. Der DFB verurteilte ferner jüngst den 1. FC Nürnberg, für zwei Auswärtsspiele nur personalisierte Sitzplatzeintrittskarten auszugeben. Am Ende könnte die Entwicklung in Deutschland zu Verhältnissen wie in England führen: Eine hohe Kontrolldichte und der Wegfall von Sitzplätzen.

Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
 
  III. Persönlichkeitsrecht
  Neururer ist eine linke Bazille und Rydlewicz ein Deutscher: Schmähkritik in der Bundesliga
Immer mal wieder haben Gerichte zu entscheiden, was in öffentlich geführten Auseinandersetzungen zwischen Beteiligten des Spitzensportes gesagt werden darf und was nicht. Dabei legen die Gerichte durchaus sehr unterschiedliche Maßstäbe an, wie beispielhaft die vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken und dem Landgericht Hamburg verhandelten Fälle zeigen.

OLG Saarbrücken:
"Neururer ist eine linke Bazille"

Neururer war in der Spielzeit 1992/1993 Trainer des Bundesligisten 1. FC Saarbrücken. Zum Ende der Saison bekam er Probleme mit seinem seinerzeitigen Stammtorhüter Stefan Brasas. Der Spieler war in der Spielzeit von den Stuttgarter Kickers an den 1. FC Saarbrücken ausgeliehen worden und beabsichtigte, langfristig in Saarbrücken zu bleiben.

Am 27. Spieltag verlor der 1. FC Saarbrücken gegen Bayern München 0:6. Neururer setzte daraufhin Brasas bis zum Saisonende auf die Bank. Diese personelle Änderung half der Mannschaft jedoch auch nicht. Sie verlor auch alle weitere Saisonspiele. Bereits vor Saisonende stand fest, dass der 1. FC Saarbrücken absteigen wird.

Kurz vor dem letzten Spieltag gab Stefan Brasas einer Zeitung ein Interview. Der Spieler warf dem Trainer vor, gewisse Spieler trotz schwacher Leistungen zu bevorzugen und seinen beabsichtigten Transfer hintertrieben zu haben. Der Spieler wird in dem Artikel wörtlich zitiert:

"Neururer ist eine linke Bazille. Wahrscheinlich wollte er bei einem anderen Transfer noch ein paar Mark in die eigene Tasche stecken."

Neururer ging nur wenige Tage später rechtlich gegen Brasas vor. Er verlangte von Brasas 10.000,00 € Schmerzensgeld. Das war Futter für die Medien. "Trainer verklagt Spieler" hieß es denn auch in einer bundesweit vertriebenen Boulevard-Zeitung. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab.

Im Berufungsverfahren erlitt Neururer eine vernichtende Niederlage. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: I U 794/95-155) schloss bereits aus, dass die Äußerungen das Persönlichkeitsrecht des Trainers verletzen. Danach seien die Äußerungen des Spielers vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt: "Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann". Die Bezeichnung des Trainers als "linke Bazille" sei als polemische und überspitzte Kritik hinzunehmen. Es handele sich, so die Saarbrückner Richter, um eine äschlagwortartige Einschätzung bestimmter Verhaltensweisen und darum als Auseinandersetzung in der Sache". Dies gelte auch für die Behauptung, Neururer bereichere sich an Spieler-Transfers. Von Schmähkritik keine Spur.

LG Hamburg:
"Der Unterscheid ist nur: Rydlewicz ist Deutscher"

Ganz anders dagegen das Landgericht Hamburg (Az.: 324 O 136/05).

Der Mittelfeldspieler Razundara Tjikuzu wurde im Sommer 2003 von dem damaligen Bundesligisten Hansa Rostock verpflichtet. In der ersten Saison spielte er alle 34 Partien. Im Februar 2005 kündigte Hansa Rostock seinen Vertrag fristlos, nachdem er unentschuldigt im Training gefehlt hatte. Daraufhin platzte der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehende Wechsel des Spielers zum Hamburger SV.

Tjikuzu gab der "Sport Bild" Anfang März 2005 ein Interview. Unter der Überschrift "Entlassung nur weil er ein Schwarzer ist" antwortete er auf die Frage: "Wollte Hansa Rostock Sie etwa bewusst schädigen?": "Vielleicht. Ich habe schon öfter gespürt, dass mir der Verein meinen Wechsel zum Hamburger SV nicht gegönnt hat." Auf die Frage: "Rydlewicz, der vergangene Saison zweimal vor Spielen bis morgens um 6 Uhr um die Häuser gezogen ist, hat von Hansa Rostock nur eine Geldstrafe und eine Abmahnung bekommen. Können Sie das verstehen?" antwortete er: "In der Nacht vor einem Spiel abzuhauen, ist schlimmer für die Mannschaft, als alles, was ich in Rostock gemacht habe. Der Unterschied ist nur: Rydlewicz ist Deutscher". Die Ost-Ausgabe der "Sport Bild" titelte "Ex-Spieler wirft Hansa-Bossen Rassismus vor", in der "Bild-Zeitung" warb die "Sport-Bild" für ihr Blatt mit dem Text "Rassismusvorwürfe in Rostock".

Der Verein ging gegen den Verlag der "Bild" und "Sport Bild" vor und verlangte Unterlassung. Die Richter gaben Hansa Rostock Recht. Nach deren Auffassung sind die Äußerungen des Spielers als Schmähkritik zu werten. Sie zielten auf eine vorsätzliche Ehrkränkung ab. Eine Tatsachengrundlage, auf die die geäußerte Meinung gestützt werden könne, wollten die Hamburger Richter nicht erkennen. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem Spieler Rydlewicz genüge nicht, um einen Rassismusvorwurf zu rechtfertigen.

Die Saarbrückener Kollegen hatten den Fußballern noch ein Privileg zugestanden, das sonst Politikern gewährt wird. Danach steht das Persönlichkeitsrecht regelmäßig gegenüber Meinungsäußerungen zurück, die im öffentlichen Meinungskampf zur Bildung der öffentlichen Meinung in einer die Allgemeinheit berührenden Frage gemacht werden. In diesen Stand hoben die Richter die Sportberichterstattung.

Nach Ansicht des Gerichts werden "verbale Meinungsgegensätze im Bereich des Sports mit einer häufig über politische Diskussionen hinausgehenden besonderen Eindringlichkeit ausgetragen. (...) Vor allem der Berufssport ist durch eine hohe, ständig das Interesse des Publikums ansprechende Emotionalität geprägt, (...) die seit jeher durch die Presse und heute noch verstärkt durch die Vielzahl der Medien ständig wach gehalten wird." Die Sportberichterstattung sei durch polarisierende, schlagwortartige, plakative, zur Übertreibung neigende Wendungen gekennzeichnet, die von der Öffentlichkeit nicht als Herabwürdigung des Betroffenen, sondern als Ausdruck einer offenen, polarisierenden aber nicht unfairen sportlichen Auseinandersetzung verstanden werde. Auseinandersetzungen zwischen Spielern und Verantwortlichen in der Öffentlichkeit sind normal, auch wenn sie mit harten Bandagen geführt würden. Damit "müssen sich die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Verantwortungsträger des Sports abfinden".

Fazit: Was das Saarbrückener Gericht zu liberal war, glichen die Hamburger durch Strenge aus. Die Gerichte entscheiden weiter über Sieg oder Niederlage im Meinungskampf – freie Meinungsäußerung oder Schmähkritik. Was zählt, ist auf‘m Platz!!


Nota bene

Peter Neururer war in der Folgesaison arbeitslos, in der Saison 1994/1995 übernahm er das Traineramt bei Hannover 96 und wurde dort kurz vor Saisonende entlassen. Zuletzt trainierte Neururer in der Saison 2008/2009 den Zeitligisten MSV Duisburg. Nach seiner Entlassung im Oktober 2009 hat er noch keinen neuen Verein gefunden.

Stefan Brasas ging zunächst zurück zu den Stuttgarter Kickers. Über den SV Meppen gelangte er 1998 zu Werder Bremen, mit dem er 1999 deutscher Pokalsieger wurde.

Der 1. FC Saarbrücken stieg in den Folgejahren noch zwei Mal in die Bundesliga auf. Nach Zwischenstation in der 5. Liga spielt der Verein ab der Saison 2010/11 in der 3. Bundesliga.

Hansa Rostock stieg in der Saison 2004/2005 ab. 2007 gelang der Wiederaufstieg in die erste Liga. Die Mannschaft konnte sich aber nur eine Saison im Oberhaus halten. Aktuell kämpft Hansa Rostock um den Klassenerhalt in der 2. Liga.

Razundara Tjikuzu spielte 2005/2006 eine Saison für den Aufsteiger MSV Duisburg, bevor er in die Türkei wechselte. Aktuell ist er bei Diyarbakirspor unter Vertrag.

René Rydlewicz wurde zunächst suspendiert, erhielt dann eine Geldstrafe und blieb noch bis Mitte 2008 bei Hansa Rostock als Spieler in Diensten. Nach einer dreijährigen Zwischenstation in Wismar ist er heute Leiter der Lizenzabteilung in Rostock.

Die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken und des Landgerichts Hamburg haben weiter Recht gesprochen. Wahrscheinlich mal so, mal so.

Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
 
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